Glücklicherweise sind in diesem Jahr zu Ostern Strom und Bäche wieder vom Eise befreit durch des Frühlings holden, belebenden Blick…, siehe auch hier.
Am Friedrichshulder Verbindungsweg zwischen Olenmoorweg und dem Mühlendamm in Schenefeld sieht es etwas glücklicher aus seit einiger Zeit; denn die Pforte steht offen. Wir erinnern: Ostern 2021 wurde die Pforte geschlossen, und viele Osterspaziergänger kehrten um oder stiegen über die Pforte oder bahnten sich einen Weg durch Graben und Hecke.
Glücklich wären die Halstenbeker und die drumherum und von anderswo, wenn ihnen gar nicht mehr durch Zaun und Pforte vorgetäuscht würde, sie benutzten einen Privatweg.


Unser Bürgermeister versprach bei seiner Vorstellung in Krupunder, dass der Weg auf jeden Fall offen bleiben muss für alle. Seit einiger Zeit ist die Pforte offen, insofern hat der Bürgermeister sein Wort gehalten. Die Halstenbeker Bürger haben auch uns vom ADFC laufend gebeten, dass wir uns für eine Öffnung des beliebten Weges einsetzen. Seit der Schließung beschäftigen wir uns mit der Rechtslage. Auch unser Grüner Ring um Halstenbek verbindet sich an diesem Weg mit dem Schenefelder Ring und führt dort weiter in den Regionalpark Wedeler Au.
Nun haben wir in der Zeitschrift „Die Gemeinde“ eine Erläuterung des § 57 (3) StrWG gefunden. Der § 57 (3) StrWG lautet:
(3) Alle Straßen, Wege und Plätze, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Soweit Straßen, Wege und Plätze bei Inkrafttreten dieses Gesetzes neben ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient haben, gelten sie als öffentliche Straßen.
In der Zeitschrift ist diese Rechtsgrundlage einfach erklärt:
„Der Gesetzgeber hat durch § 57 Abs. 3 StrWG eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, in welchen Fällen auch ohne eine ausdrückliche Widmung angenommen werden kann, dass eine alte Straße als gewidmet gilt. Dieses setzt danach voraus, dass die Straße bereits vor dem Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes, also vor dem 01.10.1962, neben ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient hat.“
Diese Voraussetzungen erfüllt der Weg, den es etwa seit 1711 gibt, der laut Chroniken immer viel genutzt wurde, immer Halstenbek mit Schenefeld verbunden hat und seit 1928 auf der Schenefelder Seite in ein Gewerbegebiet führt. Dieses alte Gewerbegebiet wird noch in guter Erinnerung sein.
Unser Fazit:
Der Weg gilt deshalb nach diesen gesetzlichen Grundlagen als gewidmet und öffentlich. Die Pforte muss offen sein, dafür muss der Bürgermeister nicht vor Gericht klagen. Er muss dafür sorgen, dass die Pforte offen ist. Denn er muss die Gesetze durchsetzen.
Wenn der Bauer aber widerspricht und die Pforte wieder schließen will, muss er klagen und beweisen, dass dieser Weg nicht von der Öffentlichkeit benutzt worden ist.